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Anlage 2 KäseV - Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
(zu § 12)

Bibliographie

Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6
Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen mit Ausnahme von Kochkäse (§ 13) Mindestgehalt an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen Kochkäse (§ 13)
bei Schmelzkäsezubereitungen, die mehr als 1 % Milchzucker enthalten, erhöht sich die in Spalte 1 angegebene Mindesttrockenmasse um jeweils 1 % für jedes 1 % übersteigende volle Prozent Milchzucker
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FettgehaltsstufeSchmelzkäse (streichfähig und SchmelzkäsezubereitungSchmelzkäse (schnittfähig)Schmelzkäse aus Hartkäse in Einzelstücken mit einem Gewicht von 1.000 g und mehr
%%%
Doppelrahmstufe47525742
Rahmstufe45505536
Vollfettstufe43485334
Fettstufe41465132
Dreiviertelfettstufe35424729
Halbfettstufe33384326
Viertelfettstufe31364124
Magerstufe29343922

Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.