§ 154 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:

  1. 1.

    je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven, Wolfsburg und

  2. 2.

    je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und in Osnabrück.

2Eine Schule nach Satz 1 kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers als Oberschule geführt werden, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.

(2) 1Voraussetzung für die Beibehaltung der in Absatz 1 genannten Schulen ist, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass die öffentlichen Schulträger, in deren Gebiet die betreffende Schule besteht, eine entsprechende öffentliche Schule aufrechterhalten können. 2Eine Oberschule nach Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers um ein gymnasiales Angebot erweitert werden, wenn der Schulträger desjenigen öffentlichen Gymnasiums zustimmt, das die Schülerinnen und Schüler sonst im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt besuchen würden, und die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.

(3) Für die Vergleichbarkeit der Bedingungen im Sinne des Absatzes 2 sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. a)
    die Einwohnerzahl, die Ausdehnung und die Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,
  2. b)
    die absehbare Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
  3. c)
    die Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge.

(4) § 149 Abs. 5 gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 155 und 156 entsprechend.

(5) Die nachgeordnete Schulbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den in Absatz 1 genannten Schulen und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.