§ 155 NSchG - Persönliche Kosten für Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Das Land trägt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen. 2Dabei wird jedoch höchstens diejenige Zahl von Lehrkräften berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen (Schüler-Lehrer-Relation) an den entsprechenden öffentlichen Schulen auf Landesebene ergibt. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Schüler-Lehrer-Relation durch Verordnung zu bestimmen. 4Der Bestimmung ist das Verhältnis der Summe der von allen Lehrkräften der Schulen einer Schulform zu leistenden Regelstunden zu der für die Lehrkräfte an dieser Schulform maßgeblichen Regelstundenzahl zugrunde zu legen. 5§ 150 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend. 6Entsprechend Satz 4 ist die Zahl der Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen zu ermitteln, und zwar gemeinsam für alle Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören. 7Überschreitet die nach Satz 6 ermittelte Zahl der Lehrkräfte an den Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören, die für diese Schulen nach Satz 2 maßgebliche Höchstzahl, so werden die für alle schuleigenen Lehrkräfte dieser Schulform tatsächlich getragenen Kosten gemäß Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 sowie der entsprechende Abgeltungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 nur in Höhe eines Betrages erstattet, der wie folgt zu ermitteln ist: Die Summe der tatsächlich getragenen Kosten gemäß Satz 7 ist durch die Zahl der schuleigenen Lehrkräfte zu teilen und mit derjenigen Zahl zu multiplizieren, die sich als Differenz zwischen der nach Satz 2 maßgeblichen Höchstzahl und der Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte ergibt. 8Werden Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet, so wird die Zahl der Lehrkräfte, die den hierfür erforderlichen Stunden entspricht, bei der Ermittlung nach Satz 6 abgezogen. 9§ 150 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Zum Dienst an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen werden mit ihrer Zustimmung Lehrkräfte im Landesdienst befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. 2In diesen Fällen können die Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an öffentlichen Schulen nach dem Besoldungsrecht eine Zulage oder wegen der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen höhere Bezüge zuständen, diese in gleicher Höhe gewähren. 3Dasselbe gilt im Fall einer ergänzenden Versorgung auch für den auf die Zulage oder auf den höheren Bezügeanteil (Unterschiedsbetrag) entfallenden Versorgungsbeitrag. 4Die Zulage, der Unterschiedsbetrag und der Versorgungsbeitrag werden erstattet. 5Für alle nach Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte trägt das Land auch die Reisekostenvergütungen, die Umzugskostenvergütungen, das Trennungsgeld und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. 6Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Lehrkräfte, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, entsprechend.

(3) 1Für die Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land den kirchlichen Schulträgern die tatsächlich getragenen persönlichen Kosten bis zur Höhe der Bezüge oder Entgelte vergleichbarer Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule. 2Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze erstattet:

  1. 1.

    für Lehrkräfte, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die laufenden Beiträge zu Zusatzversorgungen bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom versicherungspflichtigen Einkommen,

  2. 2.

    für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst die Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften,

  3. 3.

    für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst, die der kirchliche Schulträger bei ihrem Ausscheiden aus dem Kirchendienst nach den Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuversichern hat, die dazu erforderlichen Beiträge, soweit für sie nicht Beiträge nach Nummer 4 Buchst. a erstattet worden sind,

  4. 4.

    für beamtete Lehrkräfte der Kirchen,

    1. a)

      für die der kirchliche Schulträger Beiträge an eine Versorgungskasse leistet, die als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführt wird und die lebenslängliche Versorgung nach den Grundsätzen der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen sicherstellt, Aufwendungen bis zu 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,

    2. b)

      die sich im Ruhestand befinden und die im Schuldienst tätig waren, die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, soweit für die Lehrkräfte nicht Beiträge nach Buchstabe a erstattet worden sind, und nach den Beihilfevorschriften.

3Ein Erstattungsanspruch nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b bleibt auch nach Aufhebung einer in § 154 Abs. 1 genannten Schule, an der die Lehrkraft tätig war, bestehen. 4Darüber hinaus gewährt das Land zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert der nach Satz 1 zu erstattenden Beträge.