§ 54 KWO - Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Der Gemeindewahlausschuss erstellt die für die Sitzverteilung nach § 41 KWG erforderlichen Berechnungen nach folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 KWG werden die Gesamtzahlen der gültigen Stimmen, die für die Wahlvorschläge und, soweit Wahlvorschläge miteinander verbunden sind, für die Wahlvorschlagsverbindungen festgestellt worden sind, nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. solange geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag und jeder Wahlvorschlagsverbindung wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie die jeweils höchste Teilungszahl aufweisen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen, d.h. wenn auch die Berechnung von Bruchzahlen nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt, das Los.
  2. 2.
    Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 2 Satz 4 KWG werden die einer Wahlvorschlagsverbindung zugewiesenen Sitze auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge nach den Vorschriften der Nummer 1 verteilt.
  3. 3.
    Bei der Berechnung nach § 41 Abs. 4 Satz 2 KWG sind die Stimmergebnisse, die der einzelne Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erzielt hat, einander gegenüberzustellen und solange durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als dem Wahlvorschlag gemäß § 41 Abs. 4 KWG Sitze zur Verteilung auf die Wahlbereiche zuzuteilen sind. Nummer 1 findet entsprechende Anwendung. Die dem Wahlvorschlag im Wahlbereich zugeteilten Sitze sind der Bereichsliste des Wahlbereichs zuzuteilen.

(2) Die nach § 41 Abs. 6 KWG gewählten Bewerber, die sich auf mehr als einer Liste desselben Wahlvorschlages beworben haben, sind auf der Liste zu streichen, über die ihnen ein Gemeinderatssitz nicht zuzuteilen ist.

(3) Bewerber, denen kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag als Ersatzleute.

(4) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 17 eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Gemeindewahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzern und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5) Ist bei der Verteilung der Gemeinderatssitze ein Losentscheid nach § 41 KWG erforderlich, so ist das Los vom Gemeindewahlleiter in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses zu ziehen. Die Auslosung ist als Bestandteil des Wahlverfahrens in der Niederschrift nach Absatz 4 zu vermerken.

(6) In kreis- und stadtverbandsangehörigen Gemeinden legt der Gemeindewahlleiter zwei beglaubigte Abschriften der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich dem Kreiswahlleiter oder dem Stadtverbandswahlleiter vor, die eine der Abschriften an den Landeswahlleiter weiterleiten.. In kreisfreien Städten legt der Gemeindewahlleiter eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich dem Landeswahlleiter vor.