§ 74 GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) 1Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. 2Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).

(2) 1Für die Verbrechen

  1. 1.
    des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
  2. 2.
    der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
  3. 3.
    der sexuellen Nötigung mit Todesfolge (§ 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
  4. 4.
  5. 5.
    des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
  6. 6.
    der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetzbuches),
  7. 7.
  8. 8.
    der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 des Strafgesetzbuches),
  9. 9.
  10. 10.
    der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
  11. 11.
    des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  12. 12.
    der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  13. 13.
    des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
  14. 14.
    des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
  15. 15.
    der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
  16. 16.
    der besonders schweren Brandstiftung (§ 307 des Strafgesetzbuches),
  17. 17.
    des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 310b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
  18. 18.
    des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
  19. 19.
    des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 311a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  20. 20.
    des Herbeiführens einer lebensgefährdenden Überschwemmung mit Todesfolge (§ 312 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
  21. 21.
    des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  22. 22.
    der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
  23. 23.
    der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 319 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches)

ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. 2§ 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.