§ 33 SAIG - Aufgaben der Ingenieurkammer (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. 3.

    die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1, die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43,

  9. 9.

    Richtlinien für Ingenieurwettbewerbe zu erlassen,

  10. 10.

    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  11. 11.

    die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,

  12. 12.

    nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

    1. a)

      auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 21 genannten Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung und die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung sowie für die Berufsausübung gestellt werden und

    2. b)

      unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).