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§ 26 SAIG - Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 27 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.
    Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist,
  2. 2.
    die Berufsangehörigen nach § 21 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
  3. 3.
    die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
  4. 4.
    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. 5.
    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. 6.
    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und
  7. 7.
    die für die Berufsangehörigen nach § 21 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.