§ 33 SAIG - Aufgaben der Ingenieurkammer
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind
- 1.die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,
- 2.die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
- 3.die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
- 4.die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
- 5.die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
- 6.auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- 7.die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 8.
- 9.Richtlinien für Ingenieurwettbewerbe zu erlassen,
- 10.die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
- 11.die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.