§ 33 SAIG - Aufgaben der Ingenieurkammer

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind

  1. 1.
    die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,
  2. 2.
    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
  3. 3.
    die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  4. 4.
    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  5. 5.
    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  6. 6.
    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. 7.
    die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  8. 8.
    die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43,
  9. 9.
    Richtlinien für Ingenieurwettbewerbe zu erlassen,
  10. 10.
    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
  11. 11.
    die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.