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§ 1 UmSchAnzV - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
UmSchAnzV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
28

Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht.