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§ 4 UmSchAnzV - Unterstützungspflicht, Anordnungsbefugnis

Bibliographie

Titel
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
UmSchAnzV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
28

(1) Der Betreiber einer in § 1 genannten Anlage hat die Bediensteten der für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden und deren Beauftragte bei der Untersuchung und Aufklärung von Schadensereignissen zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen - soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind.