§ 138 BremPolG - Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, können vom Senator für Inneres oder der Ortspolizeibehörde mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Sie haben dann im Rahmen ihres Auftrages die Befugnisse nach den §§ 10 bis 31 und § 50 Absatz 1. Sie sind ferner berechtigt, Ersatzvornahmen anzuordnen und unmittelbaren Zwang auszuüben. Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind.
(2) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz.
(3) Der Senator für Inneres kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.