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  • ab 08.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 134 BremPolG - Aufgaben des Landeskriminalamts

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.

(2) Das Landeskriminalamt hat ferner

  1. 1.

    die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichtigen;

  2. 2.

    alle für die Verfolgung und Verhütung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;

  3. 3.

    die Kriminalstatistik zu führen;

  4. 4.

    den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten zu unterrichten;

  5. 5.

    kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische Gutachten zu erstatten;

  6. 6.

    Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpolizeidienststellen erforderlich ist;

  7. 7.

    die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhütung von Straftaten aufzuklären;

  8. 8.

    in einzelnen Verfahren Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, insbesondere zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten, vorzunehmen, wenn es hierzu von der Polizei Bremen oder von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven um Übernahme ersucht wird.

(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senator für Inneres weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.