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  • ab 08.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 132 BremPolG - Polizeivollzugsdienst des Landes

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

  1. 1.

    die Polizei Bremen

  2. 2.

    das Landeskriminalamt,

  3. 3.

    der Senator für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.