Anlage 3 UVPG - Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Amtliche Abkürzung
UVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-20

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Absatz 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:
Nr.=Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm=Art des Plans oder Programms
Nr.Plan oder Programm
1.Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Absatz 1 Nummer 1
1.1Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
1.2Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen
1.3Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5Raumordnungsplanungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes
1.6Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes
1.7Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung
1.8Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9 Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes
1.10Der Bundesbedarfsplan nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes
1.11Die Bundesfachplanung nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
2.Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Absatz 1 Nummer 2
2.1Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.4Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
2.5Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
2.6Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes