§ 29 NachwV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Amtliche Abkürzung
- NachwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-21
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt,
- 2.entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,
- 4.entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,
- 5.entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt,
- 6.entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,
- 7.(weggefallen)
- 8.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 9.(weggefallen)
- 10.entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet.