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Anlage 3 NachwV - Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Amtliche Abkürzung
NachwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-21

Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung weiterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben und Mitteilungen zu verwenden sind.

  1. 1.

    Allgemeine Vorgaben

    • Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der Anlage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Führung von Registern und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind.

    • Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.

    • Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen Formulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung weiterer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen.

    • Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene) ist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element-Ebene für Dokumente, die auf XML basieren.

    • Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare Längenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinterlegten XML-Schemata gesteuert werden.

    • Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die bei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.

  2. 2.

    Besondere Vorgaben

    1. a)

      Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen

      • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

      • Verantwortliche Erklärung (VE),

      • Deklarationsanalyse (DA),

      • Annahmeerklärung (AE) und

      • die Behördenbestätigung (BB).

        1. aa)

          In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Änderungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach Buchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsorgungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Regelungen getroffen werden.

        2. bb)

          In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Datencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und bearbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open Office.

    2. b)

      Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.

    3. c)

      Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2) wird elektronisch wie folgt abgebildet:

      Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).

      Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur, ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.

      Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in einem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehenden Layer (Referenz-Layer).

      Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese Sichtweise dar.

      Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten Layer einbezogen.

      Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten Änderungen oder Ergänzungen ab.

      • Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als auch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben.

      • Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen werden.

    4. d)

      Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.

    5. e)

      Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten Formularen:

      • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

      • Verantwortliche Erklärung (VE),

      • Annahmeerklärung (AE),

      • Begleitschein.

    6. f)

      Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen:

      • Deckblatt Antrag (DAN),

      • Annahmeerklärung (AE),

      • Behördenbestätigung (BB).

    7. g)

      Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung, insbesondere die Angabe des Eingangsdatums.