Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
(Nachweisverordnung - NachwV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Amtliche Abkürzung
NachwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-21

Vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Teil 2
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung2
Abschnitt 1
Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
Entsorgungsnachweis3
Eingangsbestätigung4
Bestätigung des Entsorgungsnachweises5
Handhabung nach Entscheidung6
Freistellung und Privilegierung7
Anordnung, Widerruf8
Sammelentsorgungsnachweis9
Abschnitt 2
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
Begleitschein10
Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine11
Übernahmeschein bei Sammelentsorgung12
Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung13
Abschnitt 3
Sonderfälle
Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften14
Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage15
Kleinmengen16
Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers16a
Mitführungspflicht16b
Abschnitt 4
Elektronische Nachweisführung
Grundsatz17
Kommunikation18
Signatur, Übermittlung19
Koordinierung20
Ausnahmen21
Störung des Kommunikationssystems22
Teil 3
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
Kreis der Registerpflichtigen23
Führung der Register24
Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung25
Registerführung durch Händler und Makler25a
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen
Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten26
Nachweisführung in besonderen Fällen27
Vergabe von Kennnummern28
Ordnungswidrigkeiten29
Teil 5
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen30
Anlagen
Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4Anlage 1
Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3Anlage 2
Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1Anlage 3

Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316)