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Art. 245 EGBGB - Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

  1. 1.
    Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1§ 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und
  2. 2.
    zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist.