Art. 245 EGBGB - Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Redaktionelle Abkürzung
- EGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
- 1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 2 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und
- 2.zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist.