§ 99 HSG LSA - Zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten, gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies auf Grund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. Sie stehen unter Verantwortung der Leitung der Hochschule. § 79 gilt entsprechend.
(2) An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen. § 79 gilt entsprechend.
(3) Fachbereiche können mit Zustimmung des Senats übergreifende Organisationsformen bilden, die befristet sein müssen. Näheres regelt die Grundordnung.