§ 34 LWaldG - Gehege im Wald
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden; § 41 NatSchG bleibt unberührt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1.der Wald erheblich geschädigt wird,
- 2.die Unterbringung und Pflege der Tiere den Anforderungen der Tierhygiene und des Tierschutzes nicht entsprechen,
- 3.für die Allgemeinheit dringend erforderliche Waldflächen für den allgemeinen Zutritt gesperrt werden müssen oder
- 4.Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltvorsorge wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die Forstbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, sofern sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungsbehörde ist.
(4) Sofern bei Gehegen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1) bestehen, Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen, kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Beseitigung des Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.