§ 42 NatSchG - Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz (zu § 43 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
(1) Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Erfüllung der Pflichten nach § 43 Absatz 2 BNatSchG ergibt.
(2) Eine Anzeigepflicht nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für
- 1.
Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder
- 2.
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten.
(3) § 42 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie § 41 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4) Besondere Vorschriften für Gehege im Wald nach § 34 LWaldG bleiben unberührt.
(5) Die Bezeichnung "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.