§ 152 AktG - Vorschriften zur Bilanz

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) 1Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. 2Dabei sind die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben. 3Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. 4Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken.

(2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben

  1. 1.
    der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
  2. 2.
    der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.

(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben

  1. 1.
    die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
  2. 2.
    die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
  3. 3.
    die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

(4) Bei den offenen Rücklagen sind gesondert aufzuführen

  1. 1.
    die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat,
  2. 2.
    die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden,
  3. 3.
    die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

(5) Werden auf der Passivseite Posten ausgewiesen, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind, so sind diese Posten gesondert von den offenen Rücklagen unter Angabe der Vorschriften, nach denen sie gebildet sind, auf der Passivseite unter "II a Sonderposten mit Rücklageanteil" auszuweisen.

(6) 1Wertberichtigungen dürfen nur zu Sachanlagen, zu Beteiligungen und zu Wertpapieren des Anlagevermögens sowie als Pauschalwertberichtigung wegen des allgemeinen Kreditrisikos zu Forderungen vorgenommen werden. 2Die auf die einzelnen Posten entfallenden Wertberichtigungen sind in einer Absatz 1 Satz 2 entsprechenden Gliederung gesondert, die Pauschalwertberichtigung ist als "Pauschalwertberichtigung zu Forderungen" auszuweisen.

(7) 1Rückstellungen dürfen für Ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. 2Ferner dürfen Rückstellungen gebildet werden für

  1. 1.
    im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung oder Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden;
  2. 2.
    Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden;

diese Rückstellungen sind unter näherer Bezeichnung ihres Zwecks gesondert auszuweisen. 3Für andere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. 4Unter dem Posten "Pensionsrückstellungen" sind die Rückstellungen für laufende Pensionen und die für Anwartschaften auf Pensionen auszuweisen.

(8) 1Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 2Rücklagen, Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als Verbindlichkeiten aufgeführt werden.

(9) Als Rechnungsabgrenzungsposten dürfen nur ausgewiesen werden

  1. 1.
    auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
  2. 2.
    auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.