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§ 219 KSVG - Einwohnerzahl

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist das vom Statistischen Landesamt zuletzt, in den Fällen der §§ 32, 64, 156 und 184 das letzte vor dem sechzigsten Tage vor dem Wahltag fortgeschriebene und veröffentlichte Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. § 71 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.