§ 58 GO LT - Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Jedes Mitglied des Landtages kann mit Anfragen von der Regierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen Auskunft verlangen. Die Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie dürfen höchstens neun Einzelfragen beinhalten und sollen nur Ausführungen im notwendigen Umfang enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann sie zurückweisen, wenn sie diesen Anforderungen nicht entsprechen.
(2) Die Anfragen werden an die Mitglieder des Landtages verteilt. Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Anfragen der Regierung zur schriftlichen Beantwortung. Die Antwort der Regierung wird an die Mitglieder verteilt.
(3) Antwortet die Regierung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, wird dies dem die Anfrage stellenden Mitglied mitgeteilt. Auf dessen Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Der Tagesordnungspunkt entfällt, wenn die Landesregierung spätestens 21 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages antwortet.