Versionsverlauf


  • ab 01.07.1998 (aktuelle Fassung)

§ 6 BaustellV - Pflichten sonstiger Personen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) 
Amtliche Abkürzung
BaustellV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-5

1Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. 2Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.