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  • ab 01.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6a BaustellV - Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) 
Amtliche Abkürzung
BaustellV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-5

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. 2§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.