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  • ab 01.07.1998 (aktuelle Fassung)

§ 4 BaustellV - Beauftragung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) 
Amtliche Abkürzung
BaustellV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-5

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.