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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22 LDSG - Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Der wissenschaftliche und historische Forschung betreibende Verantwortliche darf personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke verarbeiten, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 für weitere, mit dem ursprünglichen Zweck vereinbare Zwecke der Forschung verarbeitet werden.

(3) Eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung von genetischen oder biometrischen Daten oder Gesundheitsdaten bedarf der Schriftform.

(4) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, von einer Stelle verwaltet werden, die räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der forschenden Stelle ist, wenn dem nicht zwingende wissenschaftliche Gründe entgegenstehen. Die Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(5) Der wissenschaftliche und historische Forschung betreibende Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

  1. 1.

    die betroffene Person eingewilligt hat oder

  2. 2.

    dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken.