§ 20 LDSG - Datenverarbeitung bei Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie personenbezogene Daten von Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder in einer Rechtsvorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung (Kollektivvereinbarung) vorgesehen ist. Eine Übermittlung der Daten von Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die Datenübermittlung an einen künftigen oder neuen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig oder wenn es in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder der Dienstherr oder der Arbeitgeber und die beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die beschäftigte Person ist über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung aufzuklären.
(3) Abweichend von Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke des Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Erfolgt die Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(4) Auf die Verarbeitung von Personalaktendaten der Beschäftigten sowie der Auszubildenden finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes entsprechend Anwendung, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften oder tarifliche Vereinbarungen gehen vor.
(5) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der bei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zweck der Feststellung der Eignung erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn dies für Zwecke der Eingehung oder Durchführung eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Beschäftigungsbehörde darf von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. § 47 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(6) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person in die weitere Speicherung eingewilligt hat oder dies wegen eines bereits anhängigen oder wahrscheinlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Nach Beendigung eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, es stehen Rechtsvorschriften der Löschung entgegen.
(7) Soweit Daten der Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.