§ 198 KSVG - Auftragsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Regionalverband erfüllt die den Landkreisen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten). Die §§ 7 und 9 bleiben unberührt.
(2) Der Regionalverband ist bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. Er hat hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. Das Ministerium für Inneres und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Neue Auftragsangelegenheiten können dem Regionalverband nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung des Regionalverbandes, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.