§ 198 KSVG - Auftragsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Regionalverband erfüllt die den Landkreisen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten). Die §§ 7 und 9 bleiben unberührt.

(2) Der Regionalverband ist bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. Er hat hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Neue Auftragsangelegenheiten können dem Regionalverband nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.