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§ 12 GemKVO - Automatisiertes Anordnungs- und Feststellungsverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-8

(1) Werden die Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen im automatisierten Verfahren ermittelt, muss sichergestellt sein, dass

  1. 1.
    Programme verwendet werden, die vor ihrer Anwendung geprüft und freigegeben sind; die Prüfung und Freigabe obliegen dem Bürgermeister; zur Durchführung der Prüfung kann er sich eines aus geeigneten und sachverständigen Personen bestehenden Arbeitskreises oder einer Kommunalen Datenverarbeitungsorganisation bedienen; den für die überörtliche Prüfung zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen,
  2. 2.
    die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. 3.
    in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  4. 4.
    die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  5. 5.
    die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datenträger bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
  6. 6.
    die in Nummer 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.

Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Sicherung des Verfahrens.

(2) Je nach Art des automatisierten Verfahrens ist an Stelle der Feststellung nach § 11 Abs. 1 zu bescheinigen, dass die dem Verfahren zu Grunde gelegten Daten sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfasst und mit den gültigen Programmen ordnungsmäßig verarbeitet wurden und die Datenausgabe vollständig und richtig ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).