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  • ab 01.05.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 14 BaySchlG - Vorschuss für die Vergütung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

(1) Der Schlichter fordert vom Antragsteller vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich der Auslagen nach Art. 13 Abs. 4.

(2) Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter gegenüber dem Antragsteller über den Vorschuss ab.