Art. 14 BaySchlG - Vorschuss für die Vergütung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-5-J, 300-1-1-J
(1) Der Schlichter fordert vom Antragsteller vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich der Auslagen nach Art. 13 Abs. 4.
(2) Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter gegenüber dem Antragsteller über den Vorschuss ab.