BaySchlG,BY - Bayerisches Schlichtungsgesetz

Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
(Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

Vom 25. April 2000 (GVBl S. 268, BayRS 300-1-5-J, 300-1-1-J)

Zuletzt geändert durch § 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Abschnitt I
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung1
Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung2
Schlichtungsstellen3
Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch4
Abschnitt II
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
Einrichtung der Gütestellen5
Auswahl unter den Gütestellen6
Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle7
Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt8
Abschnitt III
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II
Verfahrenseinleitung9
Gang des Schlichtungsverfahrens10
Persönliches Erscheinen der Parteien11
Protokollierung der Konfliktbeilegung12
Abschnitt IV
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung
Vergütung13
Vorschuss für die Vergütung14
Vergütungsfreiheit15
Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse16
Aufwendungen der Beteiligten17
Abschnitt V
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
Vollstreckung aus einem Vergleich18
Erteilung der Vollstreckungsklausel19
Abschnitt VI
Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(weggefallen)20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten21

Art. 1 - 4, Abschnitt I - Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Art. 1 BaySchlG - Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme, der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:

  1. 1.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)

      Überwuchses nach § 910 BGB,

    3. c)

      Hinüberfalls nach § 911 BGB,

    4. d)

      eines Grenzbaums nach § 923 BGB,

    5. e)

      der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Art. 2 BaySchlG - Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Art. 3 BaySchlG - Schlichtungsstellen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

(1) Die Parteien können sich für einen Schlichtungsversuch einvernehmlich an jeden Rechtsanwalt, der nicht Parteivertreter ist, an jeden Notar oder an dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen der Kammern, Innungen, Berufsverbände oder ähnliche Institutionen im Sinn von § 15a Abs. 3 EGZPO wenden. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Schlichtungsstelle, eine Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Fehlt es am Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2, ist der Schlichtungsversuch vor einem örtlich zuständigen Schlichter der Gütestellen nach Art. 5 durchzuführen.

(2) Ein Schlichter ist von der Schlichtung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 ZPO vorliegen.