Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
(Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

Vom 25. April 2000 (GVBl S. 268, BayRS 300-1-5-J, 300-1-1-J)

Zuletzt geändert durch § 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Abschnitt I
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung1
Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung2
Schlichtungsstellen3
Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch4
Abschnitt II
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
Einrichtung der Gütestellen5
Auswahl unter den Gütestellen6
Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle7
Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt8
Abschnitt III
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II
Verfahrenseinleitung9
Gang des Schlichtungsverfahrens10
Persönliches Erscheinen der Parteien11
Protokollierung der Konfliktbeilegung12
Abschnitt IV
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung
Vergütung13
Vorschuss für die Vergütung14
Vergütungsfreiheit15
Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse16
Aufwendungen der Beteiligten17
Abschnitt V
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
Vollstreckung aus einem Vergleich18
Erteilung der Vollstreckungsklausel19
Abschnitt VI
Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(weggefallen)20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten21