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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 5 LandesbankG - Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LandesbankG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder Betriebsteile, die auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten werden. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Die Aufgaben des Gesamtpersonalrats nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrats endet, sobald bei der Landesbank Nordrhein-Westfalen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.