§ 7 LandesbankG - Kapitalerhöhung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LandesbankG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1) werden das Stammkapital und die Kapitalrücklage der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum teilweisen Ausgleich der durch die Abspaltung gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 1 und Artikel 2 § 1 Abs. 1 eingetretenen Vermögensminderung gegen Bareinlage erhöht. Die auf das Stammkapital und die Kapitalrücklage zu leistende Einlage übernimmt die Landesbank Nordrhein-Westfalen.