(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dem abgespaltenen Bereich beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über. Vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2 § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes gehen zu diesem Zeitpunkt auch die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie an Hinterbliebene oder eine Anwartschaft auf eine solche Versorgung haben, auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über, soweit nicht die Westdeutsche Landesbank Girozentrale schriftlich gegenüber betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis spätestens drei Wochen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Übergang widerspricht. Der Vorstand der Westdeutschen Landesbank Girozentrale informiert die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. In den Fällen des Satzes 2 leistet die Westdeutsche Landesbank Girozentrale der Landesbank Nordrhein-Westfalen für den mit der Übertragung der Arbeitsverhältnisse verbundenen Übergang der Pensionslasten einen Ausgleich. Art und Umfang des Ausgleichs werden vom Finanzministerium in dem Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 festgelegt.
(2) Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen bis zum In-Kraft-Treten neuer Dienstvereinbarungen, die die Landesbank Nordrhein-Westfalen mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort. Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Nachwirkung entfalten, gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen als gekündigte Dienstvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), fort.
(3) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 613a Abs. 1 und 4 BGB entsprechend.
(4) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen gewährt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und, nach deren Formwechsel in eine Aktiengesellschaft, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der WestLB AG, deren Beschäftigungsverhältnis mit der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, Beihilfen nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (GV. NRW. 1967 S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 672). Dieser Anspruch besteht nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die Westdeutsche Landesbank Girozentrale einen Anspruch auf Beihilfe nach den in Satz 1 genannten Vorschriften hat. Satz 1 gilt auch für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Ansprüche auf Beihilfe nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Regelung zustehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Bereich LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zuzuordnen sind.