LandesbankG,NW - LandesbankG

Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LandesbankG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284)

Inhaltsverzeichnis§§
Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen1
Abspaltung2
Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten3
Übergang der Arbeitsverhältnisse4
Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Nordrhein-Westfalen5
Übergang der Anteile an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen6
Kapitalerhöhung7
Formwechselnde Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft8
Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels9
Wirkung der Eintragung10
Haftung für die Verbindlichkeiten der WestLB AG11
Übergangsmandat in den Betrieben der WestLB AG12
Fortgeltung von Dienstvereinbarungen13
Vorstand und Aufsichtsrat der WestLB AG14
Gebührenbefreiung15

§ 1 LandesbankG - Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LandesbankG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster errichtet.

(2) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird mit einem Stammkapital von 500.000.000 Euro ausgestattet. Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß § 2 übertragenen Vermögens geleistet. An diesem Stammkapital sind die Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im gleichen Verhältnis beteiligt, wie sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beteiligt waren.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen bestimmen sich nach den Vorschriften in Abschnitt E des Sparkassengesetzes und der Satzung, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. Mit dem Tage der Eintragung der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft gemäß § 9 in das Handelsregister tritt Abschnitt E des Sparkassengesetzes an die Stelle des Abschnitts B des Sparkassengesetzes unter Übernahme der Paragrafenreihenfolge des Abschnitts B. Der Tag der Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 2 LandesbankG - Abspaltung

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Titel
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LandesbankG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Geschäftsbereich Investitionsbank Nordrhein-Westfalen, der Geschäftsbereich Öffentlicher Pfandbrief, der Anteil am Stammkapital der InvestitionsBank Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts, die Geschäftsanteile an der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH und die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Spielbanken- und Lotteriebeteiligungen durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach § 1 errichtete Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten. Zur Durchführung der Abspaltung wird das Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale um 500.000.000 Euro herabgesetzt. Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Landesbank Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Der Abspaltung wird die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt. Wegen der durch die Landesbank Nordrhein-Westfalen übernommenen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 werden zusätzliche Vermögenswerte auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen übertragen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die nach Satz 5 zusätzlich zu übertragenen Vermögenswerte festzustellen. Darüber hinaus kann das Finanzministerium in dem Bescheid Grundschulden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, die nicht bereits nach Satz 1 oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 abgespalten werden, der Landesbank Nordrhein-Westfalen zuordnen, die diese für den wirtschaftlich Berechtigten treuhänderisch übernimmt.

(2) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie der gemäß § 4 übergehenden Arbeitsverhältnisse Gesamtrechtsnachfolgerin der Westdeutschen Landesbank Girozentrale.

(3) Die Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält.

(4) Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.

§ 3 LandesbankG - Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

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Titel
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LandesbankG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen als Gesamtschuldner. Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 6 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugeordnet ist. Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern auf Grund der Abspaltung sind ausgeschlossen.

§ 4 LandesbankG - Übergang der Arbeitsverhältnisse

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Titel
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LandesbankG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dem abgespaltenen Bereich beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über. Vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2 § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes gehen zu diesem Zeitpunkt auch die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie an Hinterbliebene oder eine Anwartschaft auf eine solche Versorgung haben, auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen über, soweit nicht die Westdeutsche Landesbank Girozentrale schriftlich gegenüber betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis spätestens drei Wochen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Übergang widerspricht. Der Vorstand der Westdeutschen Landesbank Girozentrale informiert die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. In den Fällen des Satzes 2 leistet die Westdeutsche Landesbank Girozentrale der Landesbank Nordrhein-Westfalen für den mit der Übertragung der Arbeitsverhältnisse verbundenen Übergang der Pensionslasten einen Ausgleich. Art und Umfang des Ausgleichs werden vom Finanzministerium in dem Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 festgelegt.

(2) Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen bis zum In-Kraft-Treten neuer Dienstvereinbarungen, die die Landesbank Nordrhein-Westfalen mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort. Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Nachwirkung entfalten, gelten in der Landesbank Nordrhein-Westfalen als gekündigte Dienstvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), fort.

(3) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 613a Abs. 1 und 4 BGB entsprechend.

(4) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen gewährt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und, nach deren Formwechsel in eine Aktiengesellschaft, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der WestLB AG, deren Beschäftigungsverhältnis mit der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, Beihilfen nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (GV. NRW. 1967 S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 672). Dieser Anspruch besteht nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die Westdeutsche Landesbank Girozentrale einen Anspruch auf Beihilfe nach den in Satz 1 genannten Vorschriften hat. Satz 1 gilt auch für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Ansprüche auf Beihilfe nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Regelung zustehen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Bereich LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zuzuordnen sind.