§ 11 ApothekerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen
Redaktionelle Abkürzung
ApothekerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.