§ 7a SächsBhVO - Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-28/2
(1) Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind wie Aufwendungen zu behandeln, die im Inland beim Verbleiben am Wohnort oder, wenn ein solcher im Inland nicht vorhanden ist, am letzten früheren Dienstort der beihilfeberechtigten Person entstanden sind. Die Absätze 3 bis 5, 7 und 8 finden keine Anwendung. § 54 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine anteilige Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung nicht erforderlich ist.
(2) Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland für beihilfeberechtigte Personen, die nicht von § 4 Absatz 7 Satz 1 erfasst sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nach Abschnitt 6 nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 beihilfefähig.
(3) Soweit die private oder soziale Pflegeversicherung zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland keine oder nicht ausreichende Leistungen erbringt, ist eine über die Regelungen des Abschnitts 6 hinausgehende Beihilfegewährung ausgeschlossen.
(4) Bei Anwendung des § 49 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Pauschalbeihilfe auf den sich nach Anwendung des Bemessungssatzes nach § 57 ergebenden Betrag begrenzt.
(5) § 49a Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Zuschlag nur gewährt wird, wenn für mindestens zwei weitere Personen in der ambulant betreuten Wohngruppe die Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 48 Absatz 1 durch eine private oder soziale Pflegeversicherung im Inland festgestellt wurde. § 49a Absatz 2 und § 144 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung.
(6) Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 49b werden nur gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierzu anteilige Leistungen erbringt.
(7) Wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 keine anteiligen Zuschüsse zahlt, sind diese Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkret zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, die den Zielen von § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, empfohlen werden.
(8) § 55 Absatz 4 findet keine Anwendung. § 55 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 55 Absatz 1 und 5 insgesamt nicht die Höchstbeträge des § 49 Absatz 5 übersteigen dürfen.