§ 29 BremEBG - Nähere Bestimmungen durch Errichtungsgesetze (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Durch das Errichtungsgesetz können nähere Bestimmungen getroffen werden
- 1.zu § 4 Abs. 1 und 2 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung der Betriebsleitung sowie die Zahl der Mitglieder und der Dauer ihrer Bestellung,
- 2.zu § 5 Abs. 1 zum Aufgabenumfang der Betriebsleitung,
- 3.zu § 6 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung des Betriebsausschusses,
- 4.zu § 6 Abs. 4 hinsichtlich einer abweichenden Sitzungshäufigkeit,
- 5.zu § 7 zur näheren Festlegung des Aufgabenumfangs,
- 6.zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 hinsichtlich einer abweichenden Zuständigkeitsregelung,
- 7.zu § 15 Abs. 3 hinsichtlich der zusammenfassenden Veranschlagung von Einzelvorhaben unter 50.000 EUR,
- 8.zu § 15 Abs. 4 hinsichtlich der Erklärung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit durch das zuständige Mitglied des Senats bzw. in Bremerhaven durch den Magistrat,
- 9.zu § 16 Abs. 1 Satz 2, dass für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, es des Einvernehmens nur bei der Neubewertung von Stellen, die zu Höhergruppierungen führen können, bedarf,
- 10.zu § 20 hinsichtlich der Zeiträume für die Vorlage der Zwischenberichte.
(2) Durch das Errichtungsgesetz können Ausnahmen von den nach § 2 Abs. 2 geltenden Rechtsvorschriften für das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, in Bremerhaven für den Magistrat, zugelassen werden, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Rechtsträgers besteht.