§ 2 BremEBGRechtsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Der Eigenbetrieb der Stadtgemeinde wird durch Ortsgesetz errichtet.
(2) Für die Führung eines Eigenbetriebs gelten neben den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach Maßgabe ihres § 113 anzuwendenden Landeshaushaltsordnung die Bestimmungen des für den Eigenbetrieb zu erlassenden Ortsgesetzes.
(3) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung oder in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist.