§ 29 BremEBGRegelung durch Ortsgesetze
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass die Betriebsleitung im Rahmen ihrer Betriebsführung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie über deren sonstige Personalangelegenheiten entscheidet. Dabei kann für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, ergänzend bestimmt werden, dass es des Einvernehmens nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nur bei der Neubewertung von Stellen, die zu Höhergruppierungen führen können, bedarf.
(2) Durch Ortsgesetz können nähere Bestimmungen getroffen werden
- 1.zu § 4 Abs. 1 und 2 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung der Betriebsleitung sowie die Zahl der Mitglieder und der Dauer ihrer Bestellung,
- 2.zu § 5 Abs. 1 zum Aufgabenumfang der Betriebsleitung,
- 3.zu § 6 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung des Betriebsausschusses,
- 4.zu § 7 zur näheren Festlegung des Aufgabenumfangs,
- 5.zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 hinsichtlich einer abweichenden Zuständigkeitsregelung,
- 6.zu § 15 Abs. 3 hinsichtlich der zusammenfassenden Veranschlagung von Einzelvorhaben unter 100.000 DM,
- 7.zu § 15 Abs. 4 hinsichtlich der Erklärung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit durch das zuständige Mitglied des Senats bzw. in Bremerhaven durch den Magistrat,
- 8.zu § 20 hinsichtlich der Zeiträume für die Vorlage der Zwischenberichte.
(2) Durch Ortsgesetz können Ausnahmen von den nach § 2 Abs. 2 geltenden Rechtsvorschriften für das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, in Bremerhaven für den Magistrat, zugelassen werden, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Stadtgemeinde besteht.