§ 30 BremSchulG - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
In den beruflichen Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zugangsberechtigungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.