§ 33 BremSchulG - Zulassung und Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Das Nähere über die Ausbildung in den Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen und in den ausbildungsvorbereitenden und doppelqualifizierenden Bildungsgängen, über die Zulassung zu ihnen und über das Probejahr oder Probehalbjahr nach dem Eintritt in diese Bildungsgänge wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) Erfordert der mit der Ausbildung angestrebte Beruf eine besondere gesundheitliche Eignung, kann die Zulassung versagt werden, wenn über die Eignung keine schulärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die jeweilige Rechtsverordnung hat den Inhalt und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz festzulegen.
(3) Hinsichtlich der Ausbildung hat die jeweilige Rechtsverordnung mindestens die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze und die jeweiligen Stundentafeln sowie gegebenenfalls Anzahl und Zeitpunkt von Teilprüfungen und Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Anforderungen von Praktika festzulegen.
(4) Erwachsen während der Ausbildung Zweifel an der Eignung des Schülers oder der Schülerin nach Absatz 2, hat er oder sie sich auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin ärztlich untersuchen zulassen und die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Legt der Schüler oder die Schülerin diese nicht in angemessener Zeit vor, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin eine schulärztliche Untersuchung angeordnet werden. Verweigert der Schüler oder die Schülerin diese oder ergibt das ärztliche Gutachten die fehlende Eignung, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin die Fachaufsicht die Zulassung zur Ausbildung widerrufen.