§ 30 BremSchulG - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
In den beruflichen Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie sind, soweit sie Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation oder Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Erstausbildung begleiten, als Teilzeitunterricht, im Übrigen als Vollzeitunterricht organisiert. Die Art dieser Bildungsgänge, deren Dauer und Unterrichtsform sowie die Zeugniserteilung in ihnen regelt eine Rechtsverordnung.