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§ 29 BremSchulG - Fachschule

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Die Fachschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine zusätzliche Berufsausübung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Für Fachschulen besonderer Art können besondere berufspraktische Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Ihre Bildungsgänge führen zu beruflicher Spezialisierung und zu stärkerer theoretischer Vertiefung des beruflichen Fachwissens und fördern die allgemeine Bildung. Die Bildungsgänge in Vollzeitform umfassen mindestens ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.