§ 38 POG - Zuständige Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind:

  1. 1.
    die Kreisordnungsbehörden bei Gefahrenabwehrverordnungen der Minister, soweit darin keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, sowie der Bezirks- und Kreisordnungsbehörden und
  2. 2.
    die übrigen allgemeinen Ordnungsbehörden bei den von ihnen erlassenen Gefahrenabwehrverordnungen.