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Art. 27 AbgG - Verwendung im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinn des § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes.